Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stempel Liba Dieter Balz GmbH für Bestellungen von Unternehmern im B2B-Onlineshop www.stempel-liba.de
Art. 1 Geltungsbereich, Schriftform
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten ausschließlich für Bestellungen in unserem B2B- Onlineshop www.stempel-liba.de.
Sie gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch „BGB“), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender AGB des Vertragspartners die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt insbesondere für die Übernahme von Garantieerklärungen.
1.3. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich bei Vereinbarungen erwähnt werden.
1.4 Es wird gemäß § 312 i Abs. 2 Satz 2 BGB vereinbart, dass der Kunde auf die Erfüllung der Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312 i Abs. 1 Nr. 1 - 3 BGB verzichtet.
Art. 2 Angebote, Urheberrecht, Vertragsabschlüsse, Vertragsunterlagen, Vertragsinhalt
2.1. Unsere Angebote verstehen sich freibleibend. Vertragsangebote können wir innerhalb von einer Woche annehmen.
2.2. Abbildungen und Angaben in Werbeunterlagen und sonstigen Darstellungen sind unverbindlich.
2.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Vorlagen Kalkulationen und sonstigen Dateien oder Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Dies gilt insbesondere für solche Dateien oder Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind wir nicht verpflichtet, Entwürfe, Vorlagen oder sonstige durch uns erstelltes Material was wir konkret zur Erstellung des jeweiligen Auftrages oder außerhalb einer Beauftragung regelmäßig zu Erstellung unserer Produkte verwenden, an den Kunden herauszugeben.
2.4. Mangels anderer Vereinbarungen gelten als technische Vertragsunterlagen die vereinbarten Zeichnungen, Muster, Beschreibungen und andere Unterlagen, wobei für Rohstoffe die handelsüblichen Werkstoff-Normen, Bezeichnungen und DIN-Toleranzen maßgebend sind. Gewichtsangaben sind hierbei unverbindlich.
Art. 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Vorfälligkeit, Rücktrittsrecht, Verzug, Rücknahme, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Widerklage
3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten alle Preise ab Lager (bei Lagerware) oder Werk in Euro, ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung, Zöllen oder anderer Nebenkosten, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Im Falle vereinbarter Anlieferung erfolgt Lieferung frei Bordsteinkante bei der vereinbarten Abladestelle. In diesem Falle ist der Kunde zwecks Sicherstellung einer reibungslosen Entladung verpflichtet, das für die Entladung erforderliche Personal und Gerät rechtzeitig auf seine Kosten zu stellen. Es wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an den Abladeort anfahren und unverzüglich entladen werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, werden dadurch entstehende Mehrkosten gesondert berechnet.
3.2. Für Bestellungen gilt die am Tag der Bestellung gültige Preisliste. Treten zwischen Auftragserstellung und Lieferung Materialpreis- oder Lohnerhöhungen ein, behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor.
3.3. So weit nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung vorab per Vorkasse. Ist Lieferung gegen Rechnung vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen.
3.4 Der Kaufpreis ist mit Eintritt des Zahlungsverzugs während des Verzuges in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Zudem sind wir berechtigt, zusätzlich eine Schadenspauschale in Höhe von 40 € geltend zu machen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
3.5. Wir sind nicht verpflichtet, Zahlung per Scheck oder Wechsel anzunehmen. Nehmen wir solche an, erfolgt dies lediglich erfüllungshalber.
3.6. Kommt der Vertragspartner bei Teilzahlungen mit mindestens zwei Raten in Verzug, so sind wir berechtigt, die gesamte Forderung, auch aus anderen Rechnungen, fällig zu stellen, auch wenn Schecks oder Wechsel angenommen wurden. In diesem Falle werden die Papiere gegen sofortige Barzahlung zurückgegeben.
3.7. Wenn nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners eine wesentliche Veränderung oder Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet ist, oder wenn eine solche Lage des Vertragspartners zwar bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand, jedoch erst im Nachhinein bekannt wurde, können wir unsere Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern. Dies gilt insbesondere für Fälle, in welchen erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Wechselprotest, Scheckprotest, Eigeninsolvenzantrag, Moratoriumsbestrebungen, Liquidation oder ähnliches gegeben sind. Wir können dem Vertragspartner in diesen Fällen eine Frist zur Erbringung der Gegenleistung oder zur Sicherheitsleistung setzen. Sofern unter den vorgenannten Voraussetzungen die Gegenleistung oder Sicherheit trotz Fristsetzung nicht erbracht wird, haben wir ein Rücktrittsrecht.
3.8. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, wenn nicht eine Nachfristsetzung nach dem Gesetz entbehrlich ist, die Ware nach Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Vertragspartners zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.
3.9. Wird von uns gelieferte Ware zurückgenommen, so wird diese Ware dem Vertragspartner unbeschadet der Geltendmachung weiterer Schadensersatzforderungen mit einem angemessenen Abschlag gutgeschrieben und auf unsere offene Forderung angerechnet. Dem Vertragspartner bleibt es vorbehalten, eine geringere Wertminderung im Einzelfall nachzuweisen.
3.10. Gegen unsere Forderungen kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Die Widerklage ist ausgeschlossen.
Der Vertragspartner ist nur befugt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Art. 4 Leistungsfreiheit, Lieferzeit, Teillieferung, Rücktrittsrecht, Verzugsschäden
4.1. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
4.2. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie zumutbar sind.
4.3. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger nicht von uns verschuldeter Umstände, insbesondere Verkehrs- und nicht von uns zu vertretender Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel, Krieg haben wir, so weit nicht anders vereinbart, nicht zu vertreten. Können wir in diesem Fall nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit liefern, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Besteht in diesem Fall ein Lieferhindernis über die angemessene verlängerte Lieferfrist hinaus, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.4. Können wir die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten, ist der Kunde verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin auf der Lieferung besteht. Erklärt er sich nicht, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Vertragsaufhebung berechtigt.
4.5. Geraten wir in Verzug, so gilt folgendes:
4.5.1. Liegt ein Fixgeschäft vor oder kann der Vertragspartner geltend machen, dass sein Interesse an der Erfüllung des Vertrages fortgefallen ist oder beruht der Verzug auf einer von uns, unseren Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung, so haften wir für Verzugsschäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Fall einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung ist unsere Haftung für Verzugsschäden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.5.2. Haben wir, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und liegt kein Fall der Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Sinne von Ziffer 4.5.1. vor, so ist unsere Haftung für Verzugsschäden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.5.3. In anderen Fällen ist unsere Verzugshaftung auf maximal 5 % des Lieferwertes begrenzt.
4.5.4. Die sonstigen gesetzlichen Ansprüche des Vertragspartners sind hierdurch nicht ausgeschlossen.
Art. 5 Gefahrübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ und bei Lagerware „ab Lager“ vereinbart. Der Versand erfolgt stets, auch bei Lieferung von einem anderen als dem Erfüllungsort - auch bei frachtfreier Zusendung und /oder Zusendung durch eigene Leute oder Fahrzeuge - auf Gefahr des Bestellers.
Art. 6 Mängelansprüche
6.1. Gelieferte Waren sind vom Kunden, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. § 377 HGB bleibt unberührt. Seiner Untersuchungspflicht ist der Kunde auch im Falle des Rückgriffes des Unternehmers nach § 478 BGB nicht enthoben. Zeigt er in solchen Fällen den von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangel nicht sofort an, so gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
6.2. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu bestimmen. Eine Nacherfüllung gilt bei diesen Verträgen nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen. Diese Ziffer gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB.
6.3. Im Fall der Nacherfüllung bei Mängeln sind wir nur insoweit verpflichtet, die hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege,- Arbeits- und Materialkosten zu tragen, als sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden, an die geliefert wurde, verbracht wurde. Diese Ziffer gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB.
6.4. Die Mängelansprüche des Kunden einschließlich der Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht im Fall des Rückgriffs nach § 478 BGB, dies gilt ferner nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies gilt auch nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen. Im Fall des § 438 I Nr. 2 b BGB (Sachen für Bauwerke) verjähren die Mängelansprüche des Vertragspartners in 2 Jahren. Der Verkauf gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche.
Art. 7 Haftung auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz
7.1. Im Fall unserer vertraglichen Haftung auf Schadensersatz gilt folgendes:
7.1.1. Sofern die Ansprüche auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Beruhen die Ansprüche auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, so ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.1.2. Sofern wir oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine Pflicht verletzt haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut - und kein Fall der Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Sinne von Ziffer 7.1.1. vorliegt - ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.1.3. Soweit unter den Ziffern 7.1.1. und 7.1.2. nichts anderes bestimmt ist, ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen. Dasselbe gilt auch, soweit gegen uns als Lieferanten Rückgriffsansprüche gem. § 478 BGB geltend gemacht werden.
7.2. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen unter Ziffer 7.1. gelten auch für sonstige Ansprüche, insbesondere deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.
7.3. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen unter Ziffer 7.1. gelten nicht für gegebenenfalls bestehende Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz oder wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gelten auch nicht, soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder einen Leistungserfolg oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben und der Garantiefall eingetreten ist oder das Beschaffungsrisiko sich realisiert hat.
7.4. Eine Haftung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos trifft uns nur, wenn wir das Beschaffungsrisiko ausdrücklich schriftlich übernommen haben.
7.5. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 7.1. bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet. Diese Ziffer gilt nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.6. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7.7. Für Verzugsschäden besteht eine Sonderregelung in Art. 4 Ziffer 4.5..
7.8. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Art. 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
8.1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag, bei Bestehen einer laufenden Geschäftsverbindung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dieser vorbehalten. Dies gilt auch dann, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist sowie für künftige Forderungen.
8.2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere fachgerecht zu lagern; er ist ferner verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
8.3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde zur Wahrung unserer Rechte (z.B. Klage aus § 771 ZPO) unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
8.4. Der Kunde ist berechtigt, gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und zu verwenden; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der mit uns vereinbarte Faktura-Endbetrag (einschl. MwSt.). Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteil an dem Miteigentum entspricht. Zu sonstiger Veräußerung der Ware, insbesondere zu Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
8.5. Zur Einziehung der Forderung aus der Weiterveräußerung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung mitteilt.
8.6. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an gelieferter Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen weiterverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
8.7. Wird gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung. Erfolgt der Vorgang in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, ist hiermit vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt und das Allein- oder Miteigentum für uns unentgeltlich verwahrt.
8.8. Der Kunde tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab, die ihm durch Verbindung der Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil mit einem Grundstück, Schiff, Schiffbauwerk oder Luftfahrzeug eines anderen gegen einen Dritten erwachsen. Art. 9 Ziffer 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
8.9. Der Kunde tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab, die er bei Veräußerung eines eigenen Grundstücks, Schiffes, Schiffbauwerkes oder Luftfahrzeuges, mit dem er die Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil verbunden hat, an einen Dritten erwirbt. Art. 9 Ziffer 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
8.10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Art. 10 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
10.1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist Mainz.
10.3. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Ausländern, die keinen inländischen Gerichtsstand haben, ist Gerichtsstand 95448 Bayreuth. Wir behalten uns jedoch vor, auch am Sitz des Kunden zu klagen.
Art. 11 Sonstiges
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.
Stand 03/2018